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Deutsche Gerichtsbarkeit und Strafanwendungsrecht. §§ 3 bis 7 StGB, § 9 StGB; Exterritorialität nach §§ 18 bis 20 GVG.
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Immunität und Indemnität. Art. 46 GG für Bundestagsabgeordnete; für Landtagsabgeordnete gelten die landesgesetzlichen Vorschriften nach § 152a StPO bundesweit.
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Strafantrag. Antragsdelikt? Antragsberechtigung und Frist von drei Monaten, § 77b I 1, II 1 StGB; Form § 158 II StPO; Rücknahme möglich bis zum rechtskräftigen Abschluss, § 77d I 2 StGB — ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden, § 77d I 3 StGB.
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Besonderes öffentliches Interesse. Bei § 230 I 1 StGB, § 248a StGB, § 303c StGB und den Parallelvorschriften ersetzt es den fehlenden Antrag; die Bejahung gehört in den konkreten Anklagesatz, Nr. 110 II lit. d RiStBV.
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Öffentliches Interesse bei Privatklagedelikten. § 376 StPO, Nr. 86 I bis III RiStBV — fehlt es, wird nach § 170 II 1 StPO eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen.
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Verjährung. Frist nach § 78 III StGB, Beginn nach § 78a StGB, Ruhen nach § 78b StGB, Unterbrechung nach § 78c I 1 Nr. 1 bis 12 StGB mit Neubeginn nach § 78c III 1 StGB und der absoluten Grenze des § 78c III 2 StGB.
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Strafklageverbrauch. Art. 103 III GG, Reichweite nach § 264 I StPO; der rechtskräftige Strafbefehl steht dem Urteil gleich, § 410 III StPO; Ausweg nur über § 373a I, II StPO.
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Sperrwirkung früherer Entscheidungen. Nichteröffnung nach § 204 StPO mit der Folge des § 211 StPO; Ablehnung des Strafbefehlserlasses nach § 408 II 1, 2 StPO.
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Anderweitige Rechtshängigkeit. Läuft wegen derselben Tat bereits ein Verfahren bei einem anderen Gericht?
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Person des Beschuldigten. Tod; Verhandlungsunfähigkeit — bei Schuldunfähigkeit ist zusätzlich § 413 StPO zu erwägen (siehe Raster 3).
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Wirksame Anklage und Eröffnung. Umgrenzungsfunktion des Anklagesatzes, § 200 I 1 StPO; fehlt sie, ist die Anklage unwirksam.
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Rechtsfolge bestimmen. Vor Anklage Einstellung nach § 170 II 1 StPO aus prozessualen Gründen; betrifft das Hindernis nur eine Gesetzesverletzung innerhalb der angeklagten Tat, Vermerk statt Teileinstellung.
Hier wird entschieden: an Schritt 12. Ob das Hindernis die ganze prozessuale Tat oder nur einen Tatbestand innerhalb ihrer erfasst, entscheidet zwischen Einstellungstenor und Aktenvermerk und damit über sämtliche Mitteilungen.