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Kopf setzen. Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen, in Haftsachen der Vermerk „Haft” nach Nr. 52 S. 1 RiStBV, Überschrift „Verfügung”.
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Ziffer I: Abschluss der Ermittlungen. „Die Ermittlungen sind abgeschlossen, § 169a StPO.” Sie steht immer zuerst, wenn Klage erhoben wird; bei mehreren Beschuldigten muss der Vermerk erkennen lassen, gegen wen, Nr. 109 III 2 RiStBV.
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Einstellungen. Je Beschuldigtem und je prozessualer Tat eine eigene Ziffer mit Tenor und „Gründe:“. Bei Teileinstellung mit einschränkendem Zusatz „soweit …”.
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Mitteilungen zu den Einstellungen. An Beschuldigte und Verteidiger nach § 170 II 2 StPO, § 145a I StPO; an Antragsteller und Verletzte nach § 171 S. 1, 2 StPO. Form nach Nr. 91 I, II RiStBV; unterbleibende Mitteilungen ausdrücklich anordnen und begründen.
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Anklage oder Antrag. „Anklage nach beiliegendem Entwurf” — oder Strafbefehlsantrag mit beigefügtem Entwurf, Nr. 176 I 1 RiStBV.
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Vermerk. Alles, was innerhalb der angeklagten Tat geprüft und nicht verfolgt wird, mit Begründung; keine Mitteilung dazu. Beschränkungen nach § 154a I StPO gesondert ausweisen.
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Mitteilungen in Strafsachen. Nr. 11, 13, 15, 23, 42, 43, 45 MiStra je nach Person und Delikt, mit Empfänger.
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Haftmitteilungen. Abschrift der Anklageschrift an die Vollzugsanstalt und Mitteilung der Anklageerhebung an das nach § 126 I StPO zuständige Gericht, § 114d II 2 StPO.
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Asservate. Herausgabe oder Verwertung nach § 111n I bis IV StPO, jeweils mit Nummer des Asservatenverzeichnisses und Empfänger; nur, soweit als Beweismittel entbehrlich.
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Interna. Zählkarte abtragen; Handakte anlegen mit Kopie von Verfügung, Anklage und Registerauszug; Versendung vormerken; Wiedervorlage der Handakte mit Anlass und Frist.
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Zuleitung. „U. m. A. an das … – Spruchkörper – unter Wiederholung der in der Anklage gestellten Anträge.” Bei vollständiger Einstellung stattdessen „Weglegen”; bei Anklage niemals.
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Ziffern nummerieren und Verweise nachziehen. Erst jetzt die römischen Ziffern vergeben und jeden Verweis in den Mitteilungsziffern einzeln prüfen; dann Ort, Datum, Unterschrift.
Hier wird entschieden: an Schritt 12. Eine sachlich richtige Verfügung wird durch falsche Verweisungen unbrauchbar, weil die Geschäftsstelle das Falsche oder gar nichts versendet.