Im Ermittlungsverfahren stellt die Staatsanwaltschaft ihre Anträge auf gerichtliche Untersuchungshandlungen nach § 162 I 1 StPO bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat — nicht dort, wo die Maßnahme durchgeführt wird. Hält sie daneben einen Haft- oder Unterbringungsbefehl für erforderlich, kann sie auch diesen Antrag bei demselben Gericht stellen, § 162 I 2 StPO, unbeschadet der §§ 125, 126a StPO. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen kann sie nach § 162 I 3 StPO das Gericht des Vornahmeortes wählen, wenn das der Beschleunigung dient oder Belastungen Betroffener vermeidet. Für den Haftbefehl gilt daneben § 125 I StPO, für die weiteren Haftentscheidungen § 126 I 1 StPO.
Mit der Erhebung der öffentlichen Klage wechselt die Zuständigkeit vollständig: Zuständig ist das Gericht, das mit der Sache befasst ist, § 162 III 1 StPO — für Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanträge ebenso wie nach § 125 II 1 StPO für den Haftbefehl und nach § 126 II 1 StPO für die Haftentscheidungen. Wird zum Landgericht angeklagt, entscheidet also die Strafkammer, nicht mehr der Ermittlungsrichter. Nach rechtskräftigem Abschluss gilt § 162 I, II StPO entsprechend, § 162 III 3 StPO.
Die Perpetuierung ist die Kehrseite des § 269 StPO. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist die Zuständigkeitsentscheidung getroffen; eine bloß veränderte Einschätzung der Sach- oder Rechtslage trägt keine Verweisung nach unten. Das gilt auch dann, wenn sich in der Hauptverhandlung herausstellt, dass nur eine Geldstrafe angemessen ist. Die Pflicht des § 6 StPO, die sachliche Zuständigkeit in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen, bleibt bestehen, führt nach der Eröffnung aber nur noch nach oben — über § 270 I 1 StPO. Für die örtliche Zuständigkeit leistet § 16 I 2, 3 StPO dasselbe, für die besonderen Strafkammern § 6a S. 2, 3 StPO.
Im Rechtsmittelzug ist eine Merkregel wichtig: Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gibt es keine Berufung. Gegen Urteile des Amtsgerichts stehen Berufung nach § 312 StPO und Sprungrevision nach § 335 StPO zur Wahl; die Revision gegen Berufungsurteile der Strafkammern führt nach § 121 I Nr. 1 lit. b GVG zum Oberlandesgericht.