Steht fest, dass das Amtsgericht zuständig ist, folgt die funktionelle Frage. § 25 GVG beschreibt den Strafrichter positiv, § 28 GVG das Schöffengericht negativ. Der Strafrichter entscheidet bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden (§ 25 Nr. 1 GVG) oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 Nr. 2 GVG). Alles Übrige geht an das Schöffengericht, das nach § 28 GVG für die Amtsgerichtssachen gebildet wird, „soweit nicht der Strafrichter entscheidet“.
Der Einleitungssatz des § 25 GVG trägt die halbe Norm. Verbrechen gehören nie zum Strafrichter — unabhängig von der Straferwartung. Und der minder schwere Fall ändert daran nichts: Nach § 12 III StGB bleiben Milderungen für minder schwere Fälle für die Einteilung in Verbrechen und Vergehen außer Betracht. Ein minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung ist ein Verbrechen und geht zum Schöffengericht, auch wenn nur ein Jahr zu erwarten ist. Umgekehrt gilt der Wortlaut des § 25 Nr. 2 GVG genau: Gesperrt ist erst die höhere Strafe als zwei Jahre; genau zwei Jahre bleiben beim Strafrichter.
Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen, § 29 I 1 GVG; ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein, § 29 I 2 GVG. Ist die Sache umfangreich, kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen werden, § 29 II 1 GVG — das erweiterte Schöffengericht. Nr. 113 IV RiStBV weist die Staatsanwaltschaft an, diesen Antrag bei umfangreichen Sachen zu stellen. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung vor dem Schöffengericht eröffnet, § 29 II 2 GVG.