Zuständigkeit und Strafgewalt sind zwei verschiedene Dinge. Die Zuständigkeit sagt, wer verhandeln darf; die Strafgewalt sagt, worauf erkannt werden darf. § 24 II GVG begrenzt die Strafgewalt des Amtsgerichts — nicht die des Strafrichters und nicht die des Schöffengerichts gesondert: Es darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Die praktische Folge wird regelmäßig verkannt. Erkennt der Strafrichter in der Hauptverhandlung, dass statt der prognostizierten eineinhalb Jahre drei Jahre angemessen sind, muss er nicht an das Schöffengericht verweisen: Seine Strafgewalt reicht so weit wie dessen, nämlich bis vier Jahre. Eine Verweisung nach § 270 I 1 StPO kommt erst in Betracht, wenn die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung begründet ist: an das Landgericht, wenn die Vier-Jahres-Grenze überschritten wird oder eine der Maßregeln des § 24 II GVG in Betracht kommt; an das Schöffengericht nur, wenn sich die Tat als Verbrechen erweist, über das der Strafrichter nach § 25 GVG nicht entscheiden darf.
Bei mehreren Taten ist die Gesamtstrafe der Maßstab, nicht die höchste Einzelstrafe. Das gilt auch für eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 I 1 StGB: Wird eine frühere rechtskräftige, noch nicht vollstreckte Strafe einbezogen, ist die neu zu bildende Gesamtstrafe zu prognostizieren. Übersteigt sie vier Jahre, reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts nicht mehr aus.
Vor dem Strafrichter in Fehnstedt wird gegen Ohlendorf wegen Betruges in vierzehn Fällen verhandelt; angeklagt worden ist er mit einer Straferwartung von einem Jahr und sechs Monaten. Nach der Beweisaufnahme hält der Richter eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Der Verteidiger beantragt die Verweisung an das Schöffengericht, weil die Schwelle des § 25 Nr. 2 GVG überschritten sei.
Verwiesen wird nicht. § 25 Nr. 2 GVG ist eine Zuständigkeitsschwelle innerhalb des Amtsgerichts; die Strafgewalt regelt § 24 II GVG, und die gilt für das Amtsgericht insgesamt — bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrichter darf also selbst auf drei Jahre erkennen.
Auch § 270 I 1 StPO hilft dem Verteidiger nicht. Das Schöffengericht gilt nach der Rechtsprechung gegenüber dem Strafrichter zwar als Gericht höherer Ordnung im Sinne dieser Vorschrift; seine Zuständigkeit ist aber nicht schon dadurch begründet, dass die Straferwartung nach der Eröffnung über zwei Jahre steigt. An das Schöffengericht verweist der Strafrichter nur, wenn sich die Tat als Verbrechen erweist. Erst wenn vier Jahre überschritten würden oder eine der Maßregeln des § 24 II GVG in Betracht käme, führte der Weg an die große Strafkammer.