A-6.8 · Besetzung und Besetzungsreduktion, § 76 GVG

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 76 I 1 GVG bestimmt die Regelbesetzung: Die große Strafkammer besteht aus drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, die kleine Strafkammer aus dem Vorsitzenden und zwei Schöffen. Nach § 76 I 2 GVG wirken die Schöffen bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht mit; die große Strafkammer entscheidet dort also mit drei Berufsrichtern — über die Eröffnung, über Haftbeschwerden, über Beschlagnahmeanträge nach Anklageerhebung.

Für die Hauptverhandlung sieht das Gesetz eine Reduktion vor. Die große Strafkammer beschließt bei der Eröffnung über ihre Besetzung, § 76 II 1 GVG, bei bereits eröffnetem Verfahren mit der Terminsanberaumung, § 76 II 2 GVG. Mit drei Richtern und zwei Schöffen verhandelt sie nur in den drei Fällen des § 76 II 3 GVG: wenn sie als Schwurgericht zuständig ist (Nr. 1), wenn Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist (Nr. 2) oder wenn nach Umfang oder Schwierigkeit ein dritter Richter notwendig erscheint (Nr. 3). Im Übrigen beschließt sie eine Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen, § 76 II 4 GVG.

§ 76 III GVG konkretisiert die dritte Nummer durch zwei Regelvermutungen: Der dritte Richter ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder wenn die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist. Ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, ist neu zu beschließen, § 76 IV GVG. Für die Berufung gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ordnet § 76 VI 1 GVG die Hinzuziehung eines zweiten Richters an. Die Staatsanwaltschaft regt die Dreierbesetzung nach Nr. 113 III RiStBV an; angegriffen wird die Besetzung mit dem Einwand nach §§ 222a, 222b StPO.

Bei der großen Strafkammer in Talheide liegt die Anklage gegen Pohlbrand. Zu entscheiden ist zugleich über die Eröffnung des Hauptverfahrens und über eine Haftbeschwerde. Die Geschäftsstelle lädt zu der Beratung auch die beiden Schöffen.

Sie werden nicht gebraucht. Nach § 76 I 2 GVG wirken die Schöffen bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht mit; über Eröffnung und Haftbeschwerde entscheidet die große Strafkammer mit drei Berufsrichtern. Erst für die Hauptverhandlung beschließt sie ihre Besetzung, und zwar nach § 76 II 1 GVG bei der Eröffnung — mit drei Richtern und zwei Schöffen nur in den drei Fällen des § 76 II 3 GVG, im Übrigen mit zwei Richtern und zwei Schöffen, § 76 II 4 GVG.

Die beiden Zahlen sind auseinanderzuhalten. Beschließt die Kammer für die Hauptverhandlung die Zweierbesetzung, ändert das an der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nichts: Dort bleibt es bei drei Berufsrichtern.

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