Wird das sachlich unzuständige Gericht angerufen, hängt die Folge von zwei Fragen ab: nach oben oder nach unten, und vor oder nach der Eröffnung. Daraus ergibt sich ein Vierfelderschema.
Nach unten, vor der Eröffnung: Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht, § 209 I StPO. Der Bezirksbezug ist keine Floskel: Liegt das Amtsgericht, das der Kammer richtig erscheint, außerhalb ihres Landgerichtsbezirks, kann sie dort nicht eröffnen. Sie muss dann vor sich selbst oder vor einem Amtsgericht ihres Bezirks eröffnen; im Übrigen bleibt der Weg über § 13 II StPO oder eine neue Anklage. Gegen die Eröffnung vor dem niederen Gericht steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde nach § 210 II StPO zu.
Nach oben, vor der Eröffnung: Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, zu dessen Bezirk es gehört, legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vor, § 209 II StPO. § 209 II StPO wirkt also nur nach oben und nur innerhalb des Bezirks. Ist bereits eröffnet, aber die Hauptverhandlung noch nicht begonnen, gilt dasselbe über § 225a I 1 StPO; das höhere Gericht entscheidet durch Übernahmebeschluss, § 225a I 2, III StPO, und der Angeklagte kann nach § 225a II StPO einzelne Beweiserhebungen beantragen. § 225a IV StPO überträgt das auf den begründeten Einwand nach § 6a StPO.
Nach oben, nach Beginn der Hauptverhandlung: § 270 I 1 StPO — Verweisung durch Beschluss, der nach § 270 II StPO Angeklagten und Tat wie ein Anklagesatz bezeichnet und nach § 270 III StPO die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses hat. Nach unten, nach der Eröffnung: § 269 StPO sperrt — das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. Diese Sperre wird durchbrochen, wenn Anklage und Eröffnung vor dem höheren Gericht willkürlich waren; dann ist dem Angeklagten der gesetzliche Richter entzogen. § 209a StPO stellt die besonderen Strafkammern und die Jugendgerichte im Rahmen von § 4 II StPO, § 209 StPO und § 210 II StPO Gerichten höherer Ordnung gleich.
Das Schöffengericht in Vellbach hat das Hauptverfahren gegen Quiring wegen Bandendiebstahls in acht Fällen eröffnet; die Hauptverhandlung hat noch nicht begonnen. Aus einer nachgereichten Auswertung ergibt sich, dass die Beute weit höher war als angenommen; die Straferwartung liegt jetzt bei fünf Jahren. Der Vorsitzende will den Termin abwarten und dann nach § 270 I 1 StPO verweisen.
Er muss nicht warten, und er soll es auch nicht. § 270 I 1 StPO greift erst nach Beginn der Hauptverhandlung; davor führt der Weg über § 225a I 1 StPO — das Gericht legt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Gericht höherer Ordnung vor, und dieses entscheidet nach § 225a I 2 StPO durch Beschluss, ob es die Sache übernimmt.
Der Übernahmebeschluss bezeichnet nach § 225a III 1 StPO den Angeklagten und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Quiring kann innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist einzelne Beweiserhebungen beantragen, § 225a II StPO — ein Recht, das § 270 IV StPO ihm erst nach dem Verweisungsbeschluss gäbe.