A-6.12 · Staatsschutz: §§ 74a, 120, 120b, 121, 142a GVG

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Das Staatsschutzrecht kennt zwei Ebenen. Die untere ist die Staatsschutzkammer: Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist nach § 74a I GVG eine Strafkammer für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk erstinstanzlich zuständig — für Friedensverrat (Nr. 1), die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (Nr. 2), die Gefährdung der Landesverteidigung (Nr. 3), Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinigungsverbot, insbesondere § 129 StGB (Nr. 4), Verschleppung (Nr. 5), Verschwindenlassen von Personen (Nr. 6) und politische Verdächtigung (Nr. 7). Über § 24 I 1 Nr. 1 GVG sperrt auch diese Zuständigkeit das Amtsgericht; nach § 74a V GVG erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den des Oberlandesgerichts.

Die obere Ebene ist das Oberlandesgericht am Sitz der Landesregierung. § 120 I GVG nennt die originären Staatsschutzsachen — Hochverrat (Nr. 2), Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (Nr. 3), Angriffe gegen ausländische Vertreter (Nr. 4), Straftaten gegen Verfassungsorgane (Nr. 5), § 129a StGB, auch i. V. m. § 129b I StGB (Nr. 6), die Nichtanzeige nach § 138 StGB in Bezug auf diese Taten (Nr. 7), Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Nr. 8) und § 87a StGB (Nr. 9). § 120 II GVG fügt die Fälle hinzu, in denen der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung die Verfolgung übernimmt; liegt sie bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr vor, verweist das Oberlandesgericht nach § 120 II 3 GVG. § 120b GVG begründet die erstinstanzliche Zuständigkeit für §§ 108e, 108f StGB.

Die Verfolgung liegt beim Generalbundesanwalt, aber nur in den Sachen des § 120 I und II GVG, § 142a I 1 GVG. § 142a II GVG regelt die Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft vor Einreichung der Anklage- oder Antragsschrift, § 142a III GVG die Gegenausnahmen, § 142a IV GVG die Rückgabe. Als Rechtsmittelgericht ist das Oberlandesgericht nach § 121 I Nr. 1 bis 4 GVG zuständig; es entscheidet nach § 122 I GVG mit drei Mitgliedern, über die Eröffnung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens jedoch mit fünf Richtern, § 122 II 1 GVG, und beschließt dabei die Besetzung der Hauptverhandlung, § 122 II 2 GVG.

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