A-3.19 · Die Unterbrechung, § 78c StGB, und die absolute Verjährung

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem, § 78c III 1 StGB. Welche Handlungen unterbrechen, zählt § 78c I 1 StGB in zwölf Nummern abschließend auf. Zu kennen sind vor allem: Nr. 1 die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe · Nr. 2 jede richterliche Vernehmung oder deren Anordnung · Nr. 4 jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und die sie aufrechterhaltenden richterlichen Entscheidungen · Nr. 5 Haft-, Unterbringungs- und Vorführungsbefehl · Nr. 6 die Erhebung der öffentlichen Klage · Nr. 7 die Eröffnung des Hauptverfahrens · Nr. 8 jede Anberaumung einer Hauptverhandlung · Nr. 9 der Strafbefehl · Nr. 10 und Nr. 11 die vorläufige gerichtliche Einstellung wegen Abwesenheit oder Verhandlungsunfähigkeit nebst den anschließenden Anordnungen.

Zwei Wörter tragen die halbe Vorschrift. In Nummer 1 steht „erste“ — die zweite und jede weitere Vernehmung unterbricht nicht. In den Nummern 2 und 4 steht „richterlich“ — die staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsanordnung bei Gefahr im Verzug unterbricht nicht.

Wann unterbrochen wird, sagt § 78c II StGB: Bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung ist die Verjährung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem sie abgefasst wird, § 78c II 1 StGB; ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist, § 78c II 2 StGB. § 78c IV StGB begrenzt die Wirkung personell: Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

Die Grenze zieht § 78c III 2 StGB: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist — und mindestens drei Jahre, wenn die Frist nach besonderen Gesetzen kürzer als drei Jahre ist. § 78b StGB bleibt unberührt, § 78c III 3 StGB; Ruhenszeiten treten also zur absoluten Frist hinzu.

Die Tat ist am 3. Mai 2021 beendet, die Frist beträgt fünf Jahre. In der Akte Grewe stehen zwei Anordnungen: eine Durchsuchung, die die Staatsanwältin am 14. Juni 2021 wegen Gefahr im Verzug selbst angeordnet hat, und ein Beschlagnahmebeschluss des Ermittlungsrichters in Sielhorn vom 9. September 2021. Der Entwurf der Abschlussverfügung führt beide als Unterbrechungshandlungen auf.

Nur die zweite trägt. § 78c I 1 Nr. 4 StGB erfasst jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und die richterlichen Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten; das Wort steht im Tatbestand, und die staatsanwaltschaftliche Eilanordnung fällt nicht darunter. Unterbrochen ist die Verjährung also erst am 9. September 2021, und von da an läuft sie nach § 78c III 1 StGB neu.

Für das Datum gilt dabei § 78c II 1 StGB: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Beschluss abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald in den Geschäftsgang gelangt, entscheidet nach § 78c II 2 StGB der Tag, an dem es tatsächlich hineingegeben worden ist.

ZeitstrahlZwei Anordnungen, nur eine unterbricht — § 78c I 1 Nr. 4 StGB
  1. 3. Mai 2021
    Die Tat ist beendet; die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt zu laufen
  2. 14. Juni 2021
    Die Staatsanwältin ordnet die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug selbst an. Das unterbricht NICHT: § 78c I 1 Nr. 4 StGB erfasst jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, und das Wort steht im Tatbestand
  3. 9. September 2021
    Der Ermittlungsrichter erlässt den Beschlagnahmebeschluss. Erst hier ist unterbrochen; maßgeblich ist nach § 78c II 1 StGB der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung abgefasst wird, und nur wenn sie nicht alsbald in den Geschäftsgang gelangt ist, der Tag der tatsächlichen Hineingabe, § 78c II 2 StGB
  4. Ab diesem Tag
    Die Frist läuft nach § 78c III 1 StGB von neuem — und wirkt nach § 78c IV StGB nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht
  5. Die absolute Grenze
    § 78c III 2 StGB: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Ruhenszeiten nach § 78b StGB treten hinzu, § 78c III 3 StGB

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