A-3.4 · Form und Adressat von Anzeige und Strafantrag, § 158 StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der Adressat ist gesetzlich festgelegt: Anzeige und Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten angebracht werden, § 158 I 1 StPO. Eine örtliche Zuständigkeit gibt es dabei nicht — jede Staatsanwaltschaft und jedes Amtsgericht genügt. Wer den Antrag bei einer Verwaltungsbehörde anbringt, etwa beim Ordnungsamt, wahrt die Frist nicht.

Die aufnehmende Stelle hat Anzeige und Antrag zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren, § 158 I 2 StPO. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang schriftlich zu bestätigen, § 158 I 3 StPO; die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten, § 158 I 4 StPO, und kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint, § 158 I 5 StPO.

Der Kern für Antragsdelikte steht in § 158 II StPO in der seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung: Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Die frühere Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist entfallen; ein Telefonat mit einer identifizierten Anruferin, deren Verfolgungswille im Vermerk festgehalten wird, genügt ebenso wie eine E-Mail, deren Absender feststeht.

Aus der Formfreiheit folgt keine Nachlässigkeit. Beide Merkmale müssen aus der Akte belegbar sein: Wer die Identität nur vermutet oder den Verfolgungswillen nur unterstellt, hat keinen Antrag. Und die Formfreiheit ändert nichts an der Frist des § 77b I 1 StGB.

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