§ 77d I 1 StGB: Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden, § 77d I 2 StGB — also auch noch in der Revisionsinstanz. Und dann folgt der Satz, an dem alles hängt: Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden, § 77d I 3 StGB. Die Rücknahme ist unwiderruflich, auch wenn sie voreilig war und die Frist des § 77b I 1 StGB noch läuft.
Die Erklärung ist eine Prozesshandlung, bedingungsfeindlich und nicht wegen Irrtums anfechtbar. Sie ist gegenüber der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht abzugeben und muss eindeutig sein; die bloße Mitteilung, man wolle „nicht mehr belästigt werden” oder werde in der Hauptverhandlung von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, ist keine Rücknahme.
Bei mehreren Berechtigten wirkt die Rücknahme nur für den, der sie erklärt; der Antrag eines anderen trägt das Verfahren weiter, § 77 IV StGB. Nach dem Tod des Antragstellers können die in § 77d II 1 StGB genannten Angehörigen in der Rangfolge des § 77 II StGB zurücknehmen; mehrere Angehörige gleichen Ranges nur gemeinsam, § 77d II 2 StGB. Wer an der Tat beteiligt ist, kann nicht zurücknehmen, § 77d II 3 StGB.
Die Kostenfolge steht in § 470 S. 1 StPO: Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags eingestellt, hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Nach § 470 S. 2 StPO können sie dem Angeklagten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, oder der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.