Grundregel ist § 77 I StGB: Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der Verletzte den Antrag stellen. Verletzter ist, in dessen Rechtsbereich die Tat unmittelbar eingreift; bestimmt wird das nach dem geschützten Rechtsgut des jeweiligen Tatbestands, nicht nach dem faktischen Ärger. Beim Betrug ist deshalb der Vermögensgeschädigte antragsberechtigt, nicht der Getäuschte; bei der Sachbeschädigung der Eigentümer; bei der Beleidigung der Herabgewürdigte.
Bei juristischen Personen handeln die vertretungsberechtigten Organe. Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und der Sorgeberechtigte den Antrag stellen, § 77 III StGB. Sind mehrere antragsberechtigt, kann jeder selbständig stellen, § 77 IV StGB — ein Antrag genügt, und die Rücknahme des einen beseitigt den anderen nicht.
Der Übergang auf Angehörige findet nur statt, wenn das Gesetz ihn anordnet, und nur beim Tod des Verletzten, § 77 II 1 StGB — etwa nach § 194 I 6 StGB, § 205 II 1 StGB, § 230 I 2 StGB. Die Reihenfolge ist gestaffelt: Ehegatte, Lebenspartner und Kinder, dann Eltern, dann Geschwister und Enkel, § 77 II 1, 2 StGB. Wer an der Tat beteiligt ist, scheidet aus, § 77 II 3 StGB, und das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht, § 77 II 4 StGB.
Eine eigene Gruppe bildet der Dienstvorgesetzte. Ist die Tat von einem Amtsträger, einem besonders Verpflichteten oder einem Soldaten oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, ist derjenige antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war, § 77a I StGB. Bei Berufsrichtern tritt an seine Stelle, wer die Dienstaufsicht führt, § 77a II 1 StGB. Die Sachnormen dazu stehen in § 194 III StGB und § 230 II StGB; sie begründen ein zusätzliches, nicht ein ausschließliches Antragsrecht.
Falle. Die Anzeige eines empörten Angehörigen als Strafantrag lesen. Solange der Verletzte lebt, geht nichts über.