Ruhen heißt: Die Frist ist angehalten; die Zeit des Ruhens wird nicht mitgerechnet, und nach dem Ende läuft die bereits verstrichene Frist weiter. Das unterscheidet das Ruhen von der Unterbrechung, die die Frist neu beginnen lässt.
§ 78b I Nr. 1 StGB ist die praktisch wichtigste Variante: Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b I 1 Nr. 3 — auch in Verbindung mit Absatz 2 —, §§ 225, 226a und 237 StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Die Vorschrift trägt der Erfahrung Rechnung, dass Betroffene sich häufig erst als Erwachsene offenbaren.
§ 78b I Nr. 2 StGB erfasst den allgemeinen Fall: Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Der Halbsatz danach ist die Falle — dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. Wer auf den Strafantrag wartet, gewinnt keine Zeit.
§ 78b II StGB betrifft Abgeordnete: Steht der Verfolgung die Mitgliedschaft in einem Gesetzgebungsorgan entgegen, beginnt das Ruhen erst mit Ablauf des Tages, an dem die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis erlangen oder eine Anzeige oder ein Strafantrag angebracht wird. § 78b III StGB verlängert nach einem erstinstanzlichen Urteil bis zum rechtskräftigen Abschluss.
§ 78b IV StGB ist die Vorschrift, deren Voraussetzungen am häufigsten unvollständig zitiert werden. Sie verlangt beides: Das Gesetz muss strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androhen, und das Hauptverfahren muss vor dem Landgericht eröffnet worden sein. Dann ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 III Nr. 4 StGB ab Eröffnung, höchstens jedoch fünf Jahre. § 78b V StGB regelt das Ruhen bei förmlichen Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat.