A-3.18 · Das Ruhen der Verjährung, § 78b StGB

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ruhen heißt: Die Frist ist angehalten; die Zeit des Ruhens wird nicht mitgerechnet, und nach dem Ende läuft die bereits verstrichene Frist weiter. Das unterscheidet das Ruhen von der Unterbrechung, die die Frist neu beginnen lässt.

§ 78b I Nr. 1 StGB ist die praktisch wichtigste Variante: Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b I 1 Nr. 3 — auch in Verbindung mit Absatz 2 —, §§ 225, 226a und 237 StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Die Vorschrift trägt der Erfahrung Rechnung, dass Betroffene sich häufig erst als Erwachsene offenbaren.

§ 78b I Nr. 2 StGB erfasst den allgemeinen Fall: Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Der Halbsatz danach ist die Falle — dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. Wer auf den Strafantrag wartet, gewinnt keine Zeit.

§ 78b II StGB betrifft Abgeordnete: Steht der Verfolgung die Mitgliedschaft in einem Gesetzgebungsorgan entgegen, beginnt das Ruhen erst mit Ablauf des Tages, an dem die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis erlangen oder eine Anzeige oder ein Strafantrag angebracht wird. § 78b III StGB verlängert nach einem erstinstanzlichen Urteil bis zum rechtskräftigen Abschluss.

§ 78b IV StGB ist die Vorschrift, deren Voraussetzungen am häufigsten unvollständig zitiert werden. Sie verlangt beides: Das Gesetz muss strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androhen, und das Hauptverfahren muss vor dem Landgericht eröffnet worden sein. Dann ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 III Nr. 4 StGB ab Eröffnung, höchstens jedoch fünf Jahre. § 78b V StGB regelt das Ruhen bei förmlichen Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat.

GegenüberstellungRuhen, § 78b StGB · Unterbrechung, § 78c StGB
Ruhen, § 78b StGBUnterbrechung, § 78c StGB
Wirkung auf die Fristdie Frist ist angehalten; die Zeit des Ruhens wird nicht mitgerechnetnach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem, § 78c III 1 StGB
Was mit dem Verstrichenen geschiehtnach dem Ende läuft die bereits verstrichene Frist weiterdas bereits Verstrichene ist damit verloren
Woran es hängtan einem gesetzlich benannten Zustand: § 78b I Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers, § 78b I Nr. 2 StGB, solange die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kannan einer einzelnen Verfolgungshandlung, etwa der Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Anberaumung einer Hauptverhandlung, § 78c I 1 Nr. 7, 8 StGB
Die häufigste Falle§ 78b I Nr. 2 StGB gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen — wer auf den Strafantrag wartet, gewinnt keine Zeit§ 78b IV StGB wird unvollständig zitiert: Er verlangt kumulativ eine Strafdrohung von mehr als fünf Jahren für besonders schwere Fälle UND die Eröffnung vor dem Landgericht; sonst bleibt allein die Unterbrechung

Ruhen und Unterbrechung

Ruhen heißt: Die Frist ist angehalten; die Zeit des Ruhens wird nicht mitgerechnet, und nach dem Ende läuft die bereits verstrichene Frist weiter, § 78b StGB.

Unterbrechung heißt: Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem, § 78c III 1 StGB. Das bereits Verstrichene ist damit verloren.

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