§ 78a S. 1 StGB: Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt, § 78a S. 2 StGB.
Beendigung ist nicht Vollendung. Vollendet ist die Tat, sobald alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; beendet ist sie erst, wenn das Tatgeschehen seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat und der Täter sein Ziel erreicht oder endgültig verfehlt hat. Beim Diebstahl fällt beides regelmäßig zusammen mit der Sicherung der Beute; beim Betrug ist die Tat mit dem Eintritt des letzten Vermögensschadens beendet, bei Ratenzahlungen also erst mit der letzten Zahlung.
Vier Sonderfälle sind zu kennen. Dauerdelikte sind beendet, wenn der rechtswidrige Zustand endet — beim unerlaubten Besitz mit dessen Aufgabe, beim Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Abschluss der jeweiligen Fahrt, so dass für jede Fahrt eine eigene Frist läuft. Echte Unterlassungsdelikte sind beendet, wenn die Handlungspflicht entfällt oder ihre Erfüllung unmöglich wird. Bei erfolgsqualifizierten Delikten und bei Tatbeständen mit später eintretendem Erfolg greift § 78a S. 2 StGB; die Frist läuft dann ab dem Erfolgseintritt, was die Verjährung erheblich nach hinten verschieben kann. Und bei Teilnehmern richtet sich der Beginn nach der Beendigung der Haupttat, nicht nach dem eigenen Beitrag — wer Monate vorher Beihilfe leistet, profitiert davon nicht.
Zu trennen ist der Beginn vom Ruhen nach § 78b I Nr. 1 StGB: Bei den dort genannten Taten läuft die Frist zwar ab Beendigung, ruht aber bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres des Opfers. Der Beginn wird also nicht verschoben, sondern die Frist angehalten.
Falle. Die Verjährung ab dem Tag der Handlung rechnen. Maßgeblich ist die Beendigung, und beim Erfolgsdelikt gegebenenfalls erst der Erfolgseintritt.