Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus, § 78 I 1 StGB; die selbständige Einziehung nach § 76a II StGB bleibt unberührt, § 78 I 2 StGB. Mord verjährt nicht, § 78 II StGB.
Die Staffel des § 78 III StGB ist auswendig zu beherrschen: dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (Nr. 1) · zwanzig Jahre bei einem Höchstmaß von mehr als zehn Jahren (Nr. 2) · zehn Jahre bei mehr als fünf bis zehn Jahren (Nr. 3) · fünf Jahre bei mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren (Nr. 4) · drei Jahre bei den übrigen Taten (Nr. 5).
Maßgeblich ist stets das Höchstmaß des verwirklichten Tatbestands, nicht die konkret erwartete Strafe. Und hier steht die wichtigste Einzelvorschrift des Verjährungsrechts: § 78 IV StGB — die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind. Ein Regelbeispiel verlängert die Frist also nicht, und ein minder schwerer Fall verkürzt sie nicht. Eine Qualifikation dagegen ist ein eigener Tatbestand und bestimmt die Frist selbst.
Daran lässt sich die Prüfung entlanghangeln. Diebstahl nach § 242 I StGB: Höchstmaß fünf Jahre, Frist fünf Jahre nach § 78 III Nr. 4 StGB — auch im besonders schweren Fall des § 243 I StGB. Diebstahl mit Waffen nach § 244 I StGB: Höchstmaß zehn Jahre, Frist zehn Jahre nach § 78 III Nr. 3 StGB. Hausfriedensbruch nach § 123 I StGB: Höchstmaß ein Jahr, Frist drei Jahre nach § 78 III Nr. 5 StGB. Die Beleidigung nach § 185 StGB zeigt, dass innerhalb einer Vorschrift zu unterscheiden sein kann: Die einfache Beleidigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht und verjährt in drei Jahren; wird sie öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen, reicht das Höchstmaß auf zwei Jahre und die Frist auf fünf Jahre.