Verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse nach § 376 StPO, „verweist“ sie den Verletzten auf den Privatklageweg. Rechtstechnisch ist das keine eigene Entscheidungsform, sondern eine Einstellung nach § 170 II 1 StPO, begründet mit dem Fehlen des öffentlichen Interesses. Nach Nr. 87 I 1 RiStBV trifft diese Entscheidung der Staatsanwalt; Polizei und andere Behörden legen die Anzeige ohne weitere Ermittlungen vor, wenn sie das öffentliche Interesse verneinen, Nr. 87 I 2 RiStBV. Kann dem Verletzten die Privatklage nicht zugemutet werden, weil er die Tat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte, soll der Staatsanwalt vor der Verweisung die erforderlichen Ermittlungen anstellen, Nr. 87 II 1 RiStBV.
Für den Bescheid gilt eine Regel, die häufig verfehlt wird. § 172 II 3 StPO erklärt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine im Wege der Privatklage verfolgbare Straftat zum Gegenstand hat. Gesperrt ist damit nur die zweite Stufe. Die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten nach § 172 I 1 StPO bleibt eröffnet, und § 171 S. 2 StPO verweist gerade auf sie. Der Bescheid an den Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, enthält deshalb auch hier die Belehrung nach § 171 S. 2 StPO — ergänzt um den Zusatz, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist, und um den Hinweis, dass der Verletzte die Tat selbst im Wege der Privatklage verfolgen kann.
Vor der Privatklage steht in einem Teil der Fälle der Sühneversuch. Nach § 380 I 1 StPO ist die Erhebung der Klage wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB), Bedrohung und Sachbeschädigung erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist; Gleiches gilt nach § 380 I 2 StPO für den Vollrausch, wenn die Rauschtat ein dort genanntes Vergehen ist. Die Bescheinigung ist mit der Klage einzureichen, § 380 I 3 StPO.
Dahlmeyer zeigt bei der Polizei in Vehlendorf an, sein Gartenzaun sei nachts zerstört worden; er hat Strafantrag gestellt, einen Täter kann er nicht benennen — er hat nur ein Fahrzeug wegfahren hören und sich das Kennzeichen halb notiert. Die Polizei legt die Anzeige ohne weitere Ermittlungen vor, weil sie das öffentliche Interesse verneint. Der Dezernent verweist Dahlmeyer noch am selben Tag auf den Privatklageweg.
Der Schritt kommt zu früh. Die Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt, § 374 I Nr. 6 StPO, und ob die öffentliche Klage erhoben wird, richtet sich nach § 376 StPO. Dass die Polizei die Anzeige ohne weitere Ermittlungen vorlegt, ist nach Nr. 87 I 2 RiStBV nicht zu beanstanden; die Entscheidung selbst trifft aber nach Nr. 87 I 1 RiStBV der Staatsanwalt. Und vor der Verweisung soll er nach Nr. 87 II 1 RiStBV die erforderlichen Ermittlungen anstellen, wenn dem Verletzten die Privatklage nicht zugemutet werden kann, weil er die Tat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte. Dahlmeyer weiß nicht, wen er verklagen soll; die Halterfeststellung liegt nicht in seiner Hand.
Erst danach steht die Entscheidung an — und sie hat eine Form, die häufig übersehen wird: Die „Verweisung auf den Privatklageweg“ ist keine eigene Entscheidungsform, sondern eine Einstellung nach § 170 II 1 StPO, begründet mit dem Fehlen des öffentlichen Interesses.
Falle. Aus Nummer 5 des § 374 I StPO ist im Sühnekatalog nur die Bedrohung genannt — die Nötigung nicht. Ebenso wenig § 201a StGB und § 299 StGB.