A-3.11 · Ermächtigung und Strafverlangen (§§ 77e, 104a StGB)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Neben dem Strafantrag kennt das Gesetz zwei weitere Verfolgungsvoraussetzungen, die derselben Familie angehören und nach § 77e StGB den §§ 77 und 77d StGB unterliegen. Der entscheidende Punkt steht in dem, was dort nicht steht: § 77b StGB wird nicht in Bezug genommen. Ermächtigung und Strafverlangen sind deshalb fristfrei und können bis zum rechtskräftigen Abschluss erteilt werden.

Die Ermächtigung ist die Erklärung einer staatlichen Stelle, dass die Verfolgung stattfinden darf. Sie findet sich vor allem bei politischen Straftaten und bei Amtsdelikten mit außenwirksamem Bezug — etwa bei der Beleidigung politischer Körperschaften, § 194 IV StGB, bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses, § 353b IV 1 StGB, oder bei Taten im Zusammenhang mit Vereinigungen im Ausland, § 129b I 3 StGB. Wer ermächtigt, bestimmt die jeweilige Sachnorm: bei § 353b IV 2 StGB je nach Fallgruppe der Präsident des Gesetzgebungsorgans, die oberste Bundesbehörde, die Bundesregierung oder die oberste Landesbehörde.

Das Strafverlangen ist die Erklärung einer ausländischen Regierung. Nach § 104a StGB werden Straftaten gegen ausländische Staaten nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt. Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein.

Für die Verfügung gilt dasselbe wie beim Antrag: Fehlt die Erklärung, besteht ein tatbezogenes Verfahrenshindernis; die Verjährung ruht deswegen nicht, § 78b I Nr. 2 Halbsatz 2 StGB. Weil keine Frist läuft, ist vor der Einstellung regelmäßig anzufragen, ob die zuständige Stelle ermächtigen will.

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