§ 376 StPO betrifft eine andere Frage als das besondere öffentliche Interesse, wird mit ihm aber am häufigsten verwechselt. Die Vorschrift lautet: Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 StPO bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Es geht also nicht darum, einen fehlenden Strafantrag zu ersetzen, sondern darum, ob der Staat die Verfolgung überhaupt an sich zieht oder den Verletzten auf den Privatklageweg verweist.
Die Maßstäbe stehen in Nr. 86 RiStBV. Nach Nr. 86 I RiStBV prüft der Staatsanwalt das öffentliche Interesse, sobald er von einer privatklagefähigen Tat erfährt. Nach Nr. 86 II RiStBV wird es in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist — beispielhaft genannt sind das Ausmaß der Rechtsverletzung, die Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, menschenverachtende Beweggründe, die besondere Schutzbedürftigkeit oder die Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben sowie relevante Voreintragungen. Nach Nr. 86 III RiStBV kann es auch ohne Störung über den Lebenskreis hinaus vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten die Privatklage nicht zuzumuten ist. Nach Nr. 86 IV RiStBV darf der Staatsanwalt hierzu ermitteln.
Das Verhältnis der beiden Begriffe ist ein Erst-recht-Schluss in nur eine Richtung: Wer das besondere öffentliche Interesse bejaht, bejaht damit zugleich das einfache. Umgekehrt gilt das nicht — das einfache öffentliche Interesse kann bestehen, ohne dass die höhere Schwelle erreicht wäre. Fehlt schon das einfache, fehlt erst recht das besondere.
| Besonderes öffentliches Interesse | Einfaches öffentliches Interesse, § 376 StPO | |
|---|---|---|
| Welche Frage es beantwortet | ob der fehlende Strafantrag ersetzt wird | ob der Staat die Verfolgung überhaupt an sich zieht oder den Verletzten auf den Privatklageweg verweist |
| Wirkung | es ersetzt den Antrag | es eröffnet die öffentliche Klage wegen der in § 374 StPO bezeichneten Straftaten |
| Maßstab | die höhere der beiden Schwellen | Nr. 86 II RiStBV: in der Regel gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist |
| Erst-recht-Schluss | wer es bejaht, hat damit zugleich das einfache bejaht | es kann bestehen, ohne dass die höhere Schwelle erreicht wäre; fehlt schon das einfache, fehlt erst recht das besondere |
| In der Verfügung | ein eigener Satz — zwei Fragen, zwei Prüfungen, zwei Sätze | ein eigener Satz; nach Nr. 86 I RiStBV prüft der Staatsanwalt es, sobald er von einer privatklagefähigen Tat erfährt |