Der Strafantrag ist die Erklärung des Berechtigten, dass er die Strafverfolgung wünscht. Er ist nach überwiegender Auffassung eine Prozessvoraussetzung — genauer: eine Verfolgungsvoraussetzung — und kein Merkmal des Tatbestands. Daraus folgt eine Reihe von Konsequenzen, die in der Klausur schneller gebraucht werden als die dogmatische Einordnung selbst.
Der Vorsatz muss den Antrag nicht umfassen; wer irrig glaubt, es handele sich um ein Offizialdelikt, irrt unbeachtlich. Der Antrag ist eine Prozesshandlung: bedingungsfeindlich, auslegungsfähig, nicht anfechtbar wegen Willensmängeln. Und er wird von Amts wegen geprüft, in jeder Lage des Verfahrens.
Zwei Teilbarkeitsfragen sind zu unterscheiden. Sachlich erfasst der Antrag im Zweifel die prozessuale Tat insgesamt, nicht nur den rechtlichen Gesichtspunkt, den der Antragsteller im Sinn hatte. Wer wegen Beleidigung Antrag stellt, hat ihn im Zweifel auch für die im selben Vorgang liegende Körperverletzung gestellt. Beschränken kann der Berechtigte ihn auf einzelne Gesetzesverletzungen, aber nur durch die eindeutige Erklärung, dass er wegen der übrigen keine Verfolgung will. Auch persönlich lässt sich der Antrag beschränken: Der Berechtigte kann bestimmen, gegen welchen von mehreren Beteiligten er sich richtet; im Zweifel erfasst er alle. Ausdrücklich geregelt ist die Beschränkung in den §§ 77 bis 77d StGB nicht. Dass das Gesetz mehrere Beteiligte getrennt behandelt, zeigt aber § 77b III StGB: Die Antragsfrist läuft für und gegen jeden von ihnen gesondert.
Abzugrenzen ist der Antrag von der Strafanzeige, die nur einen Sachverhalt mitteilt. Die Unterscheidung ist eine Auslegungsfrage: Bei Laien genügt der erkennbare Verfolgungswille, bei anwaltlichen Schriftsätzen wird die bewusste Wortwahl erwartet.