Raster 1 · Beweisverwertungsverbot prüfen (§ 136a, § 252 StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

  1. Beweismittel und Beweisthema benennen. Welche Angabe, welcher Gegenstand, welche Datei — und wofür soll sie verwendet werden (§ 261 StPO, § 170 I StPO, § 203 StPO, § 112 I 1 StPO).

  2. Ermächtigungsgrundlage der Erhebung suchen. Zuerst die Norm, dann der Fehler — nicht umgekehrt.

  3. Erhebung rechtmäßig? Anordnungskompetenz, Form, sachliche Voraussetzungen, Grenzen der Anordnung (z. B. § 105 I 1 StPO, § 98 I 1 StPO, § 100e I 1 StPO, § 163f III 1 StPO).

  4. Ausdrücklich angeordnetes Verwertungsverbot? § 136a III 2 StPO · § 100d II 1 StPO · § 257c IV 3 StPO · § 81c III 5 StPO · § 252 StPO · § 108 II, III StPO; daneben die Zweckbindung des § 81a III StPO. Greift eines, endet die Prüfung; eine Abwägung findet nicht statt.

  5. Unselbständiges Verwertungsverbot? Abwägung: Schutzzweck der verletzten Norm, Gewicht des Verstoßes, Bedeutung des betroffenen Rechtsguts, Schwere der Tat, funktionstüchtige Strafrechtspflege.

  6. Willkür und Umgehung prüfen. Bewusste oder objektiv willkürliche Missachtung des Richtervorbehalts oder planmäßige Umgehung grundrechtlicher Sicherungen — der Regelfall des Verwertungsverbots.

  7. Hypothetischer Ersatzeingriff. Entlastet grundsätzlich; nicht bei bewusster Umgehung des Richtervorbehalts.

  8. Selbständiges Verwertungsverbot? Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG, Art. 13 I GG — Kernbereich privater Lebensgestaltung, Sphärenabstufung, auch bei fehlerfreier Erhebung.

  9. Rechtskreis und Schutzrichtung. Wird der Rügende von der verletzten Norm überhaupt geschützt (§ 52 StPO, § 55 StPO, § 97 StPO, § 160a StPO)?

  10. Fortwirkung und Fernwirkung. Reicht das Verbot auf spätere Aussagen (qualifizierte Belehrung) und auf mittelbar erlangte Beweismittel? Ausnahme mit voller Fernwirkung: § 100d II 1 StPO.

  11. Widerspruch. Nur in der Hauptverhandlung, spätestens im Zeitpunkt des § 257 I StPO; im Ermittlungs- und Zwischenverfahren keine Widerspruchsobliegenheit.

  12. Folge im Verfahrensstadium formulieren. Unverwertbares trägt weder § 112 I 1 StPO noch § 170 I StPO noch § 203 StPO noch § 261 StPO.

Hier wird entschieden: an Schritt 6. Ob der Verstoß versehentlich oder umgehend war, entscheidet die Abwägung und damit die Klausur.

Suche im nächsten Schritt nach der Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Beweises.

Gehe chronologisch vor: Zuerst nennst du die Norm, die die Maßnahme grundsätzlich erlaubt, und prüfst erst danach, ob bei ihrer Anwendung ein Fehler unterlaufen ist.

Die Polizei durchsucht nachts um drei Uhr die Wohnung des Beschuldigten B ohne richterlichen Beschluss, obwohl keine Gefahr im Verzug vorliegt. Sie findet dabei ein Diebesgut.

Ausdrückliche Beweisverwertungsverbote sind im Gesetz geregelt,

wie etwa das absolute Verbot bei verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO

oder das Verwertungsverbot nach § 252 StPO, wenn ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Ein Verwertungsverbot folgt nicht automatisch aus jedem Formfehler bei der Erhebung; prüfe immer, ob das Gesetz die Unverwertbarkeit im Einzelfall ausdrücklich angeordnet hat.

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