Raster 3 · Haftbeschwerde und Haftprüfung aus Verteidigersicht (§ 304 I StPO, § 117 I StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

  1. Wird die Haft vollzogen? Haftprüfung setzt Vollzug voraus, § 117 I StPO; die Beschwerde nach § 304 I StPO nicht.

  2. Sperre prüfen. Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig, § 117 II 1 StPO; anfechtbar ist erst wieder die Entscheidung, die auf den Haftprüfungsantrag ergeht, § 117 II 2 StPO.

  3. Rechtsbehelf wählen. Beschwerde, § 304 I StPO, führt zum Landgericht, § 73 I GVG; Haftprüfung, §§ 117 I, 118 I StPO, bleibt beim Haftrichter.

  4. Adressat und Form. Beschwerde beim Ausgangsgericht, § 306 I StPO; Haftprüfungsantrag beim zuständigen Gericht, § 126 I 1 StPO. Keine Frist bei beiden.

  5. Anträge formulieren. Aufhebung, § 120 I 1 StPO; hilfsweise Außervollzugsetzung — notfalls gegen Auflagen, § 116 I–III StPO; mündliche Verhandlung, § 118 I StPO oder § 118 II StPO.

  6. Aufhebung ist mehr als Außervollzugsetzung. § 120 II StPO sperrt die Vollzugsaussetzung nach § 307 II StPO; bei bloßer Außervollzugsetzung kann auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Vollziehung nach § 307 II StPO ausgesetzt werden, und der Beschuldigte bleibt vorerst in Haft.

  7. Dringenden Tatverdacht angreifen. Verwertbarkeit jedes tragenden Beweismittels, Belastbarkeit von Belastungszeugen, richtige rechtliche Einordnung.

  8. Haftgrund angreifen. Tatsachengrundlage, nicht Formeln; soziale Bindungen, Meldeadresse, Arbeitsverhältnis, bisheriges Verhalten im Verfahren.

  9. Verhältnismäßigkeit angreifen. § 112 I 2 StPO als eigene Stufe; formelhafte Begründung verfehlt § 114 III StPO.

  10. Beschleunigung rügen. Stand der Ermittlungen, vermeidbare Verzögerungen, Fristablauf nach § 121 I StPO.

  11. Weiterer Instanzenzug. Abhilfe oder Vorlage binnen drei Tagen, § 306 II StPO; weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht, § 310 I Nr. 1 StPO.

  12. Akteneinsicht sichern. Bei vollzogener Haft sind die haftrelevanten Aktenteile zugänglich zu machen, § 147 II 2 StPO.

Hier wird entschieden: an Schritt 2. Wer zuerst Haftprüfung beantragt, hat die Beschwerde für dieses Stadium verloren — der teuerste Fehler der Verteidigerklausur.

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