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Wird die Haft vollzogen? Haftprüfung setzt Vollzug voraus, § 117 I StPO; die Beschwerde nach § 304 I StPO nicht.
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Sperre prüfen. Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig, § 117 II 1 StPO; anfechtbar ist erst wieder die Entscheidung, die auf den Haftprüfungsantrag ergeht, § 117 II 2 StPO.
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Rechtsbehelf wählen. Beschwerde, § 304 I StPO, führt zum Landgericht, § 73 I GVG; Haftprüfung, §§ 117 I, 118 I StPO, bleibt beim Haftrichter.
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Adressat und Form. Beschwerde beim Ausgangsgericht, § 306 I StPO; Haftprüfungsantrag beim zuständigen Gericht, § 126 I 1 StPO. Keine Frist bei beiden.
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Anträge formulieren. Aufhebung, § 120 I 1 StPO; hilfsweise Außervollzugsetzung — notfalls gegen Auflagen, § 116 I–III StPO; mündliche Verhandlung, § 118 I StPO oder § 118 II StPO.
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Aufhebung ist mehr als Außervollzugsetzung. § 120 II StPO sperrt die Vollzugsaussetzung nach § 307 II StPO; bei bloßer Außervollzugsetzung kann auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Vollziehung nach § 307 II StPO ausgesetzt werden, und der Beschuldigte bleibt vorerst in Haft.
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Dringenden Tatverdacht angreifen. Verwertbarkeit jedes tragenden Beweismittels, Belastbarkeit von Belastungszeugen, richtige rechtliche Einordnung.
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Haftgrund angreifen. Tatsachengrundlage, nicht Formeln; soziale Bindungen, Meldeadresse, Arbeitsverhältnis, bisheriges Verhalten im Verfahren.
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Verhältnismäßigkeit angreifen. § 112 I 2 StPO als eigene Stufe; formelhafte Begründung verfehlt § 114 III StPO.
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Beschleunigung rügen. Stand der Ermittlungen, vermeidbare Verzögerungen, Fristablauf nach § 121 I StPO.
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Weiterer Instanzenzug. Abhilfe oder Vorlage binnen drei Tagen, § 306 II StPO; weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht, § 310 I Nr. 1 StPO.
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Akteneinsicht sichern. Bei vollzogener Haft sind die haftrelevanten Aktenteile zugänglich zu machen, § 147 II 2 StPO.
Hier wird entschieden: an Schritt 2. Wer zuerst Haftprüfung beantragt, hat die Beschwerde für dieses Stadium verloren — der teuerste Fehler der Verteidigerklausur.