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Zuständigkeit und Antrag. Vor Anklage: Ermittlungsrichter am Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, § 125 I StPO; bei zusätzlicher ermittlungsrichterlicher Maßnahme auch am Sitz der Staatsanwaltschaft, § 162 I 2 StPO; nach vorläufiger Festnahme § 128 II 2 StPO; nach Anklage § 125 II StPO.
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Beschuldigteneigenschaft und Verfahrensvoraussetzungen. Haftbefehl nur gegen den Beschuldigten, § 112 I 1 StPO; bei Schuldunfähigkeit § 126a I StPO; Verfahrenshindernisse müssen fehlen — einzige Ausnahme ist der noch nicht gestellte Strafantrag, § 130 StPO.
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Dringender Tatverdacht, § 112 I 1 StPO. Große Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme nach gegenwärtigem Ermittlungsstand — vollständige Prüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.
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Verwertbarkeit der tragenden Beweismittel. Unverwertbares scheidet aus der Verdachtsprognose aus (Raster 1: Beweisverwertungsverbot prüfen).
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Flucht oder Sich-verborgen-Halten, § 112 II Nr. 1 StPO.
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Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 2 StPO. Bestimmte Tatsachen; Straferwartung allein genügt nicht.
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Verdunkelungsgefahr, § 112 II Nr. 3 lit. a–c StPO. Verhalten des Beschuldigten; entfällt bei gesicherter Beweislage.
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§ 112 III StPO. Nur bei den dort genannten Taten, verfassungskonform reduziert auf die Nichtausschließbarkeit von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
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§ 112a I, II StPO. Wiederholungsgefahr, subsidiär gegenüber § 112 StPO; Höchstdauer ein Jahr, § 122a StPO.
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§ 113 I, II StPO. Bei Taten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht sind: keine Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr, wegen Fluchtgefahr nur in den drei Fällen des § 113 II Nr. 1 bis 3 StPO.
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Verhältnismäßigkeit, § 112 I 2 StPO, und milderes Mittel, § 116 I–III StPO.
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Form und Inhalt, § 114 I, II Nr. 1–4, III StPO. Wird der Antrag zurückgewiesen, sind die daneben beantragten Maßnahmen gesondert zu bescheiden — insbesondere § 111a I 1 StPO und § 94 III StPO.
Hier wird entschieden: an Schritt 6 in Verbindung mit Schritt 11. Fast jede Haftklausur entscheidet sich daran, ob die Straferwartung durch konkrete Tatsachen unterlegt ist und ob § 116 StPO ausreicht.