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Status im Zeitpunkt der Befragung. War die Person bereits Beschuldigte — Willensakt der Behörde oder objektiv verdichteter Verdacht?
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Vernehmung oder nicht? Amtliche Befragung in amtlicher Funktion; Abgrenzung zu informatorischer Befragung, Spontanäußerung und privater Befragung.
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Geschuldete Belehrung bestimmen. Eröffnung des Tatvorwurfs, § 163a IV 1 StPO; Schweigerecht und Verteidigerkonsultation, § 136 I 2 StPO i. V. m. § 163a IV 2 StPO; Kontaktinformationen und Notdienste, § 136 I 3, 4 StPO; Beweisantragsrecht und Hinweis auf die Pflichtverteidigerbestellung, § 136 I 5 StPO.
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Fehlende Belehrung feststellen. Vermerk, Uhrzeiten, Reihenfolge; Dokumentationspflicht § 168b III StPO.
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Ausnahme prüfen. Kein Verwertungsverbot, wenn positiv und zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht kannte.
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Verwertungsverbot begründen. Nicht § 136 StPO selbst, sondern die Abwägung; Schweigerecht und Verteidigerkonsultation sind der Kern der Subjektstellung.
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Beweislast klären. Verfahrenstatsachen im Freibeweis; kein Zweifelssatz.
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Fortwirkung. Wirkt der Mangel in die nächste Vernehmung hinein? Bezugnahme auf die frühere Aussage teilt deren Schicksal.
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Qualifizierte Belehrung. Hinweis auf die Unverwertbarkeit der früheren Angabe; ihr Fehlen ist in die Abwägung einzustellen.
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Verteidigerbeteiligung. § 140 I Nr. 4 StPO, § 141 II 1 Nr. 1 StPO, Vernehmung vor Bestellung nur unter § 141a StPO.
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Widerspruch. In der Hauptverhandlung spätestens im Zeitpunkt des § 257 I StPO; im Ermittlungsverfahren nicht erforderlich.
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Folge im Stadium formulieren. Für Haftbefehl, Abschlussverfügung und Urteil je gesondert.
Entscheidend ist Schritt 1. Wer den Beschuldigten als Zeugen führt, entzieht ihm alle Rechte auf einmal; an diesem Fehler scheitert der Haftbefehl.