E-6.4 · Schutzzwecklehre, Rechtskreistheorie, Informationsbeherrschung

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Abwägungslehre der Rechtsprechung, nach der über ein Beweisverwertungsverbot im Einzelfall durch Abwägung entschieden wird, ist nicht alternativlos, und in Klausuren mit Streitdarstellung lohnt sich der Blick auf ihre Konkurrenten. Die Schutzzwecklehre fragt nicht nach Gewichten, sondern nach der Reichweite der verletzten Norm: Ein Verwertungsverbot besteht, soweit der Zweck der übertretenen Vorschrift es verlangt. Wer die Belehrung unterlässt, verletzt eine Norm, die genau die Aussagefreiheit sichert — also ist die Aussage unverwertbar. Wer die Zuziehung von Gemeindemitgliedern nach § 105 II 1 StPO unterlässt, verletzt eine Norm mit Kontrollzweck, aus der über die Verwertung nichts folgt. Der Vorzug dieser Lehre ist die Vorhersehbarkeit, ihre Schwäche die Unschärfe des Schutzzwecks bei offenen Normen.

Die Rechtskreistheorie stammt aus der älteren Rechtsprechung und fragt, ob der Verstoß den Rechtskreis des Beschwerdeführers überhaupt berührt. Sie erklärt, warum ein Angeklagter aus der Verletzung des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen nach § 55 StPO nichts für sich herleiten kann: Die Norm schützt den Zeugen vor Selbstbelastung, nicht den Angeklagten vor Belastung. Kritisiert wird sie, weil sie den Beschuldigten aus objektiven Verfahrensverstößen heraushält und den Fehler prämiert, sofern er nur den Falschen trifft.

Die Lehre von der Informationsbeherrschung dreht den Blickwinkel: Wer über eine Information rechtlich verfügen darf, entscheidet über ihre Verwendung. Wird ihm diese Herrschaft rechtswidrig entzogen, ist die Information für den Staat gesperrt. Diese Lehre trägt vor allem bei heimlich gewonnenen Daten und erklärt gut, warum die Zustimmung des Betroffenen den Mangel heilen kann — sie erklärt schlechter, was bei Sachbeweisen gelten soll, über die niemand „verfügt“.

In der Klausur genügt es, die Rechtsprechungslinie sauber zu führen und die Gegenposition dort einzublenden, wo sie das Ergebnis ändert. Das ist typischerweise die Rechtskreisfrage: Sie ist der Ort, an dem ein Angeklagter Rügen verliert, die einem Dritten zugestanden hätten.

Falle. Die Rechtskreistheorie wird gern als überholt abgetan. Sie lebt fort, wo Verstöße gegen § 52 StPO, § 55 StPO, § 97 StPO oder § 160a StPO im Raum stehen — dort ist stets zu fragen, wessen Schutz die Norm dient.

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