Wohnraum oder Gewerbe: die erste Weiche (§ 535 BGB, § 549 BGB, § 578 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Dieses Feld hat eine Eigenart, die es von allen anderen unterscheidet: Die erste Weiche steht vor der ersten Anspruchsvoraussetzung. Wohnraum oder Gewerbe? Und: vor oder ab dem 1. Januar 2025 geschlossen? Von den Antworten hängen Form, Kündigungsschutz, Befristung und Schonfristzahlung ab — vier Ergebnisse auf einmal, und keines davon lässt sich später korrigieren. Vom Datum hängt dabei allein die Form ab: Für Geschäftsräume genügt seit dem 1. Januar 2025 Textform (§ 578 I 2, II 1 BGB); davor galt auch dort die Schriftform des § 550 S. 1 BGB, und für Wohnraum gilt sie weiter.

Der Grund liegt in der Gesetzestechnik. Die §§ 535 bis 548 BGB gelten für jede Miete. Der Wohnraummieter bekommt darüber hinaus die §§ 549 bis 577a BGB. Und der Geschäftsraummieter bekommt nur, was § 578 II 1 BGB ausdrücklich aufzählt — eine kurze Liste, aus der man vor allem lesen muss, was nicht darin steht.

Drei Fragen beantwortet das Feld:

  1. Welche Form braucht ein Mietvertrag über mehr als ein Jahr, und was passiert, wenn sie fehlt?
  2. Welche Klauseln über Schönheitsreparaturen halten der Inhaltskontrolle stand — und wer zahlt, wenn keine hält?
  3. Wie endet das Mietverhältnis, was schuldet der Mieter danach, und wie schnell ist der Vermieter mit seinen Ansprüchen zu spät?

Die dritte Frage kostet in Klausuren das meiste Geld, und zwar wegen sechs Monaten, die niemand erwartet.

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