Folge des Formmangels: Vertrag auf unbestimmte Zeit (§ 550 BGB, § 573c BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Fehlt die Form, ist der Vertrag nicht nichtig: Er „gilt für unbestimmte Zeit“, § 550 S. 1 BGB. § 125 S. 1 BGB wird verdrängt; es fällt nur die zeitliche Bindung.

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