§ 569 III Nr. 2 S. 1 BGB ist die zweite Chance des Wohnraummieters: Die Kündigung „wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet“. Satz 2 sperrt sie, wenn in den letzten zwei Jahren schon einmal so geheilt wurde. Streitig ist, was sie erfasst, wenn der Vermieter zugleich hilfsweise ordentlich gekündigt hat — und das ist die Standardkonstellation.
Position A — Wortlaut und Standort. Absatz 3 wird mit den Worten „Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt“ eingeleitet und betrifft damit nur die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die ordentliche Kündigung stützt sich auf § 573 II Nr. 1 BGB, eine andere Norm mit anderen Voraussetzungen; sie wird von der Nachzahlung nicht berührt.
Position B — Telos. Der Zweck der Vorschrift ist der Erhalt der Wohnung. Er verfehlt sich vollständig, wenn der Mieter zahlt, die fristlose Kündigung entfällt und er trotzdem in drei Monaten ausziehen muss. Eine Schutznorm, die durch das Hinzusetzen eines Satzes im Kündigungsschreiben ausgehebelt werden kann, schützt nichts.
Die Rechtsprechung folgt A: Die Schonfristzahlung beseitigt die fristlose Kündigung, nicht die hilfsweise erklärte ordentliche. Sie fließt dort aber in die Gesamtwürdigung ein — ob die Pflichtverletzung schuldhaft und nicht unerheblich war, § 573 II Nr. 1 BGB.
Für die Klausur heißt das: beide Kündigungen getrennt prüfen, in dieser Reihenfolge, und die Zahlung zweimal würdigen — einmal als Heilung, einmal als Abwägungsgesichtspunkt.