Versendet der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Preisgefahr schon mit der Auslieferung an den Transporteur über (§ 447 I BGB). Die Vorschrift setzt damit zweierlei voraus: eine Schickschuld — der Erfüllungsort bleibt beim Verkäufer, geschuldet ist nur die Absendung — und eine Versendung an einen anderen Ort. Bei der Bringschuld bleibt es bei § 446 S. 1 BGB.
Streitig ist, was danach zu Lasten des Käufers geht: jeder Zufall oder nur die Gefahr, die sich gerade aus dem Transport ergibt.
Dafür: Zweck der Norm
§ 447 BGB verteilt eine Gefahr, die entsteht, weil der Käufer den Versand wünscht. Wofür der Käufer nicht verantwortlich ist, weil es mit dem Transport nichts zu tun hat — der Verkäufer verpackt schlecht, wählt einen untauglichen Weg, verlädt ungesichert —, gehört nicht in seine Sphäre. Der Wortlaut trägt die Einschränkung mit: Absatz 2 macht den Verkäufer für Abweichungen von der Versandanweisung ausdrücklich haftbar.
Dagegen: Rechtsfolge als klare Zeitmarke
Wer bei jedem Schaden fragt, ob er „transportbedingt“ ist, ersetzt eine klare Zeitmarke durch eine Wertung und verliert genau das, was die Vorschrift liefern soll: Berechenbarkeit.
Stellungnahme
Für Pflichtverletzungen des Verkäufers braucht es keine Reduktion des § 447 BGB — dafür genügen §§ 280 I, 241 II BGB, und § 447 II BGB benennt einen Fall davon. Praktisch entschärft ist die Frage ohnehin: Im Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr nach § 475 II BGB nur dann schon mit der Auslieferung über, wenn der Käufer selbst den Transporteur beauftragt hat und der Unternehmer ihm diesen nicht zuvor benannt hatte.