Besondere Kaufgegenstände, Sonderfälle des Kaufs und der Dienstvertrag (§ 453 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Bisher ging es um den Kauf einer beweglichen Sache. Drei Themen schließen sich an.

Erstens der Gegenstand. Gekauft werden auch Forderungen, Geschäftsanteile, ganze Unternehmen und Software zum Herunterladen. § 453 I 1 BGB öffnet dafür das Kaufrecht — und nimmt es in demselben Absatz für den Verkauf digitaler Inhalte an Verbraucher teilweise zurück: Für Übergabe, Leistungszeit und Mängelrechte gelten dort die §§ 327 ff. BGB (§ 453 I 2, 3 BGB).

Zweitens die Sonderfälle des gewöhnlichen Kaufs. Für lebende Tiere und für gebrauchte Waren stehen eigene Fristen im Gesetz, und eine davon ist die letzte Sechsmonatsfrist des Kaufrechts überhaupt. Dazu die Frage, in welchem Augenblick die Gefahr auf den Käufer übergeht, wenn eine Ware auf den Weg gebracht wird — und drei Sonderformen, die nicht die Mängelhaftung betreffen, sondern den Vertragsschluss selbst umbauen.

Drittens der Dienstvertrag. Er ist die Folie, vor der sich Kauf und Werkvertrag abheben, weil er das Gegenteil von beiden ist: Er schuldet keinen Erfolg und kennt deshalb kein Gewährleistungsrecht.

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