Die §§ 327 ff. BGB gelten für Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte. Das Gesetz definiert sie selbst: „Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“ (§ 327 II 1 BGB); digitale Dienstleistungen sind solche, die dem Verbraucher das Erstellen, Verarbeiten oder Speichern von Daten oder deren gemeinsame Nutzung ermöglichen (§ 327 II 2 BGB).
Der Satz, der diesen Untertitel weit über den bezahlten Vertrag hinausträgt, steht in § 327 III BGB: Das Regime gilt auch dann, wenn der Verbraucher „personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet“. Auch wer eine App ohne Preis gegen Werbeeinwilligung nutzt, hat einen Vertrag mit Mängelrechten; nur mindern kann er nicht, weil es keinen Preis gibt, der sich herabsetzen ließe (§ 327n I 1 BGB). Ausgenommen ist nur der Fall des § 312 Abs. 1a S. 2 BGB, in dem der Unternehmer die Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht oder an ihn gestellter rechtlicher Anforderungen verarbeitet.
Die §§ 327 ff. BGB stehen in Abschnitt 3 des zweiten Buches, beim allgemeinen Vertragsrecht — nicht bei den einzelnen Schuldverhältnissen. Der Standort verrät nichts über die Bedeutung, und der Übergang dorthin ergibt sich aus dem Kaufrecht.