- Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt, § 327 BGB — oder Paketvertrag beziehungsweise Sache mit digitalem Produkt, § 327a I, II BGB.
- Bereitstellung, § 327b III bis V BGB. Die Beweislast dafür trägt abweichend von § 363 BGB der Unternehmer (§ 327b VI BGB). ⤷ Weiche. Ist überhaupt nicht bereitgestellt worden, gilt § 327c BGB, nicht das Mängelrecht: Dort genügt eine Aufforderung, eine Fristsetzung ist nicht nötig. Wer diese Weiche überliest, verlangt unten eine angemessene Frist, die § 327c BGB gar nicht vorsieht, und erklärt die Beendigung zu früh oder zu spät.
- Produktmangel, § 327e BGB: subjektive Anforderungen (Abs. 2), objektive Anforderungen (Abs. 3), Anforderungen an die Integration (Abs. 4), Aliud (Abs. 5). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bereitstellung; bei dauerhafter Bereitstellung der gesamte Bereitstellungszeitraum (§ 327e I 2, 3 BGB). Zeigt sich binnen eines Jahres seit der Bereitstellung ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k I BGB). ⤷ Weiche. Von den objektiven Anforderungen kann nur unter den beiden Kautelen des § 327h BGB abgewichen werden — eigens erfolgte Inkenntnissetzung vor Abgabe der Vertragserklärung und ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung.
- Rechtsmangel, § 327g BGB.
- Rechte, § 327i BGB: Nacherfüllung (§ 327l), Vertragsbeendigung (§ 327m) oder Minderung (§ 327n), Schadensersatz.
- Verjährung, § 327j BGB — zwei Jahre ab Bereitstellung.
Ob überhaupt die §§ 327 ff. BGB gelten oder das Kaufrecht der Waren mit digitalen Elementen (§§ 475b bis 475e BGB), entscheiden schon bei Punkt 1 die Kollisionsnormen: § 327a III 1, § 453 I 2, § 475a und § 650 II bis IV BGB.