Tiere sind keine Sachen (§ 90a S. 1 BGB), doch die für Sachen geltenden Vorschriften gelten entsprechend (S. 3). Damit steht der Tierkauf im Kaufrecht — und sofort vor der Frage, was beim lebenden Tier überhaupt „mangelhaft“ heißt.
Der Bundesgerichtshof hat sie in einer Pferdekaufsache beantwortet (BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06): Ein klinisch unauffälliges Tier ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil ein Befund von der „physiologischen Norm“ abweicht. Maßgeblich ist allein die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung — heute § 434 II 1 Nr. 2 und III 1 Nr. 1 BGB. Ein Röntgenbefund, der nichts bewirkt, ist kein Mangel; die biologische Bandbreite lebender Tiere gehört zum Kaufgegenstand.
Die zweite Besonderheit steht im Gesetz. § 477 I 2 BGB: „Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.“ Das ist die einzige Stelle, an der die alte Sechsmonatsfrist überlebt hat; überall sonst läuft die Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufs seit dem 1. Januar 2022 ein Jahr (§ 477 I 1 BGB).
Für die Klausur heißt das: erst der Mangelbegriff, dann die Frist. Wer beim Tierkauf sofort über die sechs Monate schreibt, hat noch nicht gesagt, wovon die Vermutung eigentlich handelt.