So steht es auf der Rückseite vieler Bestätigungen, und es hilft nichts. § 651b I 2 BGB verbietet nicht die Klausel, sondern die Berufung darauf. Liegt eine seiner drei Alternativen vor, ist der Unternehmer Reiseveranstalter (§ 651b I 3 BGB) — gleich, was im Kleingedruckten steht.