Reise- und Behandlungsvertrag im Überblick (§ 651i BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Beide Vertragstypen dieses Feldes haben eine Eigenart, die sie von allem trennt, was bis hierher geprüft wurde: Sie tragen ihre Störungsfolgen vollständig in sich. Beim Pauschalreisevertrag zählt § 651i III BGB die Rechte des Reisenden in einer einzigen Aufzählung auf; für die §§ 275, 326 BGB bleibt daneben kein Platz, auch dann nicht, wenn eine Reiseleistung vollständig ausfällt. Beim Behandlungsvertrag ist es umgekehrt: Dort gibt es überhaupt kein Mängelrecht, weil kein Erfolg geschuldet ist. Geblieben ist § 280 I BGB — und die eigentliche Arbeit steckt nicht im Tatbestand, sondern in der Beweislast.

Für die Fundstellen folgt daraus etwas Ungewöhnliches: In diesem Feld steht zum Reiserecht kein einziges Aktenzeichen, und das ist kein Versäumnis. Du baust hier am Normtext entlang, Wort für Wort. Das ist mühsamer als anderswo und in der Klausur ein Vorteil, weil die meisten Bearbeitungen diese Vorschriften zum ersten Mal aufschlagen.

Drei Fragen beantwortet dieses Feld:

  1. Wann liegt eine Pauschalreise vor — und wer haftet für sie, der Veranstalter oder der Vermittler?
  2. Was folgt aus einem Reisemangel, und warum steht alles davon in einer einzigen Norm?
  3. Wer muss beim Behandlungsvertrag was beweisen, und was verschiebt ein grober Behandlungsfehler?

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