§ 651n I BGB gibt Schadensersatz „unbeschadet der Minderung oder der Kündigung“ — und er verlangt dafür kein Verschulden des Veranstalters. Gehaftet wird für den Mangel als solchen; frei wird der Veranstalter nur durch einen der drei Entlastungsgründe. Der Mangel ist vom Reisenden verschuldet (Nr. 1) · er ist von einem Dritten verschuldet, „der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar“ (Nr. 2) · oder er wurde „durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht“ (Nr. 3). Was das letzte heißt, sagt das Gesetz selbst: Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie „nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“ (§ 651h III 2 BGB).
In Nummer 2 steht „oder“, nicht „und“ — es genügt eines von beidem; und beide Merkmale beziehen sich auf den Reisemangel, nicht auf den Dritten.