Die Typenwahl zahlt sich in sechs Punkten aus. Wer die Zeile „Wahl der Nacherfüllung“ übersieht, gibt dem Gegner ein Recht, das er nicht hat — oder nimmt dem eigenen Anspruchsteller eines, das ihm zusteht.
| Kauf | Werkvertrag | Dienstvertrag | Werklieferung | |
|---|---|---|---|---|
| Grundnorm | § 433 BGB | § 631 BGB | § 611 BGB | § 650 I 1 BGB |
| geschuldet | Übergabe und Eigentum an einer Sache | ein Erfolg | die Tätigkeit | Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache |
| Mängelrechte | § 437 BGB | § 634 BGB | keine | § 437 BGB — es gilt Kaufrecht |
| Wahl der Nacherfüllung | Käufer, § 439 I BGB | Unternehmer, § 635 I BGB | — | Käufer, § 439 I BGB |
| Selbstvornahme | nein | ja, § 637 BGB | — | nein |
| Verjährung | 2 Jahre ab Ablieferung, § 438 I Nr. 3, II BGB | 2 Jahre ab Abnahme, § 634a I Nr. 1, II BGB | § 195 BGB | 2 Jahre ab Ablieferung, § 438 BGB |
Der Werklieferungsvertrag ist die Falltür in dieser Tabelle: Er sieht aus wie ein Werkvertrag — es wird etwas hergestellt —, wird aber vollständig nach Kaufrecht behandelt. § 650 I 3 BGB holt nur für nicht vertretbare Sachen einige werkvertragliche Vorschriften zurück (§§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB), und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der §§ 446, 447 BGB tritt. Eine Abnahme gibt es dort also gerade nicht.