Vier Vertragstypen im Vergleich (§ 433 BGB, § 631 BGB, § 650 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Typenwahl zahlt sich in sechs Punkten aus. Wer die Zeile „Wahl der Nacherfüllung“ übersieht, gibt dem Gegner ein Recht, das er nicht hat — oder nimmt dem eigenen Anspruchsteller eines, das ihm zusteht.

KaufWerkvertragDienstvertragWerklieferung
Grundnorm§ 433 BGB§ 631 BGB§ 611 BGB§ 650 I 1 BGB
geschuldetÜbergabe und Eigentum an einer Sacheein Erfolgdie TätigkeitLieferung einer herzustellenden beweglichen Sache
Mängelrechte§ 437 BGB§ 634 BGBkeine§ 437 BGB — es gilt Kaufrecht
Wahl der NacherfüllungKäufer, § 439 I BGBUnternehmer, § 635 I BGBKäufer, § 439 I BGB
Selbstvornahmeneinja, § 637 BGBnein
Verjährung2 Jahre ab Ablieferung, § 438 I Nr. 3, II BGB2 Jahre ab Abnahme, § 634a I Nr. 1, II BGB§ 195 BGB2 Jahre ab Ablieferung, § 438 BGB

Der Werklieferungsvertrag ist die Falltür in dieser Tabelle: Er sieht aus wie ein Werkvertrag — es wird etwas hergestellt —, wird aber vollständig nach Kaufrecht behandelt. § 650 I 3 BGB holt nur für nicht vertretbare Sachen einige werkvertragliche Vorschriften zurück (§§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB), und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der §§ 446, 447 BGB tritt. Eine Abnahme gibt es dort also gerade nicht.

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