Aufbau der kaufrechtlichen Gewährleistungsprüfung (§ 437 BGB, § 434 BGB, § 442 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufDer Aufbau jeder Gewährleistungsprüfung, am Kaufrecht
  1. Wirksamer Kaufvertrag
  2. Mangel
    Sachmangel nach § 434 BGB oder Rechtsmangel nach § 435 BGB
  3. Bei Gefahrübergang
  4. Kein Ausschluss
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers, § 442 BGB; vertraglicher Ausschluss; öffentliche Versteigerung eines Pfands, § 445 BGB
  5. Voraussetzungen des gewählten Rechts
    Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, jeweils über § 437 BGB
  6. Keine Verjährung
    § 438 BGB; sie wirkt nur als Einrede, § 214 I BGB
WeicheVor oder nach dem Gefahrübergang?
Liegt der Mangel bei Gefahrübergang vor?
Ja
Die Mängelrechte der §§ 437 ff. BGB greifen
Nein
Es bleibt beim Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB und beim allgemeinen Leistungsstörungsrecht, §§ 280, 281, 323 BGB

Ob Kauf, Werk oder Miete — das Raster ist überall dasselbe, nur die Normen wechseln. Hier am Kaufrecht:

  1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB.
  2. MangelSachmangel (§ 434 BGB) oder Rechtsmangel (§ 435 BGB).
  3. Bei Gefahrübergang, §§ 446, 447 BGB. ⤷ Weiche. Vor dem Gefahrübergang gibt es noch keine Mängelrechte; dort gilt der Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB und das allgemeine Leistungsstörungsrecht (§§ 280, 281, 323 BGB). Erst danach greifen die §§ 437 ff. BGB. Wer diese Weiche überliest, prüft unten mit dem Maßstab, den er oben abgewählt hat: Er verlangt eine Fristsetzung, wo keine nötig ist, oder er sperrt eine Anspruchsgrundlage, die noch offensteht.
  4. Kein Ausschluss — Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers (§ 442 BGB), vertraglicher Ausschluss, öffentliche Versteigerung eines Pfands (§ 445 BGB). ⤷ Weiche. Beim Verbrauchsgüterkauf sind § 442 BGB und der vertragliche Ausschluss weitgehend ausgeschaltet (§ 475 III 2, § 476 I BGB). Wer die Verbrauchereigenschaft erst hier prüft, hat Punkt 4 schon falsch geschrieben.
  5. Voraussetzungen des gewählten RechtsNacherfüllung (§ 439 BGB), Rücktritt (§§ 440, 323, 326 V BGB), Minderung (§ 441 BGB), Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB), jeweils über § 437 BGB.
  6. Keine Verjährung, § 438 BGB — und sie wirkt nur als Einrede (§ 214 I BGB).

Verwandt: Werkvertrag §§ 633, 634, 634a BGB · Miete §§ 536, 536a BGB · Reisevertrag §§ 651i, 651j BGB.

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