Werkvertrag oder Dienstvertrag: Erfolg oder Tätigkeit (§ 631 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Grenze zwischen Werk- und Dienstvertrag ist die meistgestellte Typenfrage des Fachs, und sie hat genau ein Kriterium: Wird ein Erfolg geschuldet oder eine Tätigkeit? § 631 II BGB zieht die Linie weit — Gegenstand des Werkvertrags kann „sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ sein. Auch etwas Unkörperliches ist also ein Werk, sobald das Ergebnis geschuldet ist: die Übersetzung eines Vertragstextes, ein Gutachten, die Reparatur einer Anlage.

Zwei Dinge entscheiden nicht. Erstens nicht die Bezeichnung im Vertrag; maßgeblich ist, was die Parteien der Sache nach vereinbart haben. Zweitens nicht die Art der Abrechnung. Eine Stundenlohnabrede ist eine Regelung über die Vergütung, keine über den Leistungsinhalt — wer nach Stunden abrechnet, kann trotzdem einen Erfolg schulden. Die Rechtsprechung geht diesen Weg auch bei Dauerschuldverhältnissen: Der Winterdienstvertrag ist Werkvertrag und abnahmebedürftig, weil geschuldet die geräumte Fläche ist und nicht das Fahren mit dem Streuwagen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12).

An der Antwort hängt mehr als die Anspruchsgrundlage. Beim Werkvertrag gibt es eine Abnahme (§ 640 BGB), an die die Verjährung anknüpft (§ 634a II BGB); das Wahlrecht bei der Nacherfüllung liegt beim Unternehmer (§ 635 I BGB); und es gibt ein Selbstvornahmerecht mit Aufwendungsersatz (§ 637 BGB). Der Dienstvertrag kennt von alledem nichts — dort bleibt nur § 280 I BGB.

Wer nur Mühe schuldet, schuldet Dienste; wer für das Ergebnis einsteht, schuldet ein Werk.

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