Kaufrecht bei Rechtskauf, Tausch und Tierkauf (§ 453 BGB, § 480 BGB, § 90a BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Vier Vorschriften unterstellen andere Geschäfte dem Kaufrecht: § 453 I 1 BGB den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen, § 480 BGB den Tausch, § 90a S. 3 BGB das Tier — jeweils in „entsprechender“ Anwendung. § 650 I 1 BGB ordnet für den Werklieferungsvertrag sogar unmittelbare Anwendung an.

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