Vier Vorschriften unterstellen andere Geschäfte dem Kaufrecht: § 453 I 1 BGB den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen, § 480 BGB den Tausch, § 90a S. 3 BGB das Tier — jeweils in „entsprechender“ Anwendung. § 650 I 1 BGB ordnet für den Werklieferungsvertrag sogar unmittelbare Anwendung an.