Kauf, Werk- und Dienstvertrag (§ 433 BGB, § 631 BGB, § 611 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Verkäufer ist verpflichtet, „dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen“ (§ 433 I 1 BGB). Der Unternehmer wird „zur Herstellung des versprochenen Werkes“ verpflichtet (§ 631 I BGB). Und wer Dienste zusagt, wird „zur Leistung der versprochenen Dienste“ verpflichtet (§ 611 I BGB). Sache — Erfolg — Tätigkeit.

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