Der Verkäufer ist verpflichtet, „dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen“ (§ 433 I 1 BGB). Der Unternehmer wird „zur Herstellung des versprochenen Werkes“ verpflichtet (§ 631 I BGB). Und wer Dienste zusagt, wird „zur Leistung der versprochenen Dienste“ verpflichtet (§ 611 I BGB). Sache — Erfolg — Tätigkeit.