Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen (§ 377 I HGB). Sonst gilt die Ware als genehmigt (Abs. 2).
Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu
Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen (§ 377 I HGB). Sonst gilt die Ware als genehmigt (Abs. 2).
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