Leistungsverweigerungsrecht des Käufers bis zur Nacherfüllung (§ 320 BGB, § 641 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Solange nicht nacherfüllt ist, muss der Käufer den Kaufpreis nicht zahlen — § 320 I 1 BGB erfasst auch den Nacherfüllungsanspruch. Die Grenze zieht § 320 II BGB.

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