Die Fristsetzung: Fälligkeit, Bestimmtheit, Ermöglichung (§ 323 BGB, § 439 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bei der Fristsetzung entscheiden drei Punkte.

Erstens die Fälligkeit. Eine Frist kann erst laufen, wenn der Anspruch fällig ist. Für den Rücktritt aus § 323 I BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vor Fälligkeit gesetzte Frist ihn nicht eröffnet (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 – VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315). Weil der Nacherfüllungsanspruch ein verhaltener Anspruch ist, heißt das: erst verlangen, dann Frist setzen — beides kann in einem Satz stehen.

Zweitens der Inhalt. Verlangt wird eine bestimmte und eindeutige Aufforderung, die Leistung innerhalb einer Zeitspanne zu erbringen. Ein kalendermäßiger Endtermin ist nicht nötig; es genügt, dass sich der Zeitraum bestimmen lässt, und die Rechtsprechung lässt dafür wenig ausreichen — auch eine Aufforderung, sich zügig zu kümmern, kann tragen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15). Eine zu kurz bemessene Frist ist nicht unwirksam: Sie setzt die angemessene Frist in Gang.

Drittens die Ermöglichung. Der Verkäufer muss die Nacherfüllung in der Frist auch vornehmen können. Wer die Sache nicht am Erfüllungsort zur Untersuchung bereitstellt (§ 439 V BGB), setzt keine wirksame Frist.

Für die Klausur heißt das: Fälligkeit — bestimmte Aufforderung — Ermöglichung der Nacherfüllung — Ablauf einer angemessenen Frist, in dieser Reihenfolge, und jeweils mit einem Satz Subsumtion.

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