Die Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt (§ 323 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 323 V 2 BGB nimmt dem Käufer den Rücktritt, „wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist“. Das ist eine umfassende Interessenabwägung, keine Rechenaufgabe — und trotzdem gibt es dafür eine Zahl.

Der Bundesgerichtshof hat sie in einem amtlichen Leitsatz festgehalten: „Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt“ (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290, Leitsatz b).

Drei Grenzen stecken in diesem Satz, und alle drei werden übersehen.

Sie wirkt nur nach oben. Über fünf Prozent ist die Pflichtverletzung in der Regel erheblich. Darunter folgt daraus nicht, dass sie unerheblich wäre — dann wird ganz normal abgewogen.

Sie gilt nur für behebbare Mängel. Ist der Mangel nicht behebbar, gibt es keinen Mangelbeseitigungsaufwand, den man ins Verhältnis setzen könnte; maßgeblich sind dann Minderwert und Bedeutung für den Vertragszweck.

Sie ist eine Regel, kein Grenzwert. „Jedenfalls in der Regel“ heißt, dass besondere Umstände anderes ergeben können — etwa ein arglistig verschwiegener Mangel, bei dem das Interesse des Käufers, sich vom Vertrag zu lösen, ungleich schwerer wiegt. Zuletzt beschäftigt hat die Frage den Bundesgerichtshof am 6. Mai 2026 (VIII ZR 257/23).

§ 323 V 2 BGB sperrt nur den Rücktritt und — über § 281 I 3 BGB — den großen Schadensersatz. Minderung und kleiner Schadensersatz bleiben offen.

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