Die vier Käuferrechte nach erfolgloser Nacherfüllung (§ 437 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Der Verkäufer hat seine Gelegenheit zur Nacherfüllung gehabt und nicht erfolgreich genutzt. Jetzt stehen dem Käufer vier Rechte nebeneinander offen, von denen sich zwei ausschließen, zwei sich vertragen und alle vier verschiedene Voraussetzungen haben.

Die Ordnung gibt § 437 BGB vor: Nummer 2 sind Rücktritt und Minderung, Nummer 3 sind der Schadensersatz und der Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Was sie verbindet, ist die Fristsetzung; was sie trennt, sind Vertretenmüssen, Erheblichkeit und Rechtsfolge.

Drei Fragen stellen sich:

  1. Wann darf der Käufer weiter? Fristsetzung, Entbehrlichkeit, Erheblichkeitsschwelle — und warum die Fünf-Prozent-Regel nur in eine Richtung wirkt.
  2. Was bekommt er, und was verliert er dabei? Rückabwicklung, Herabsetzung des Preises oder Geld statt der Leistung; wer sich einmal festgelegt hat, ist daran gebunden.
  3. Wie lange gilt das alles? Die Verjährung ist im Kaufrecht kurz und kenntnisunabhängig.

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