Der Rücktritt vernichtet den Vertrag nicht, er wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um: Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren, gezogene Nutzungen herauszugeben (§ 346 I BGB), Zug um Zug (§ 348 BGB). Für gefahrene Kilometer schuldet der Käufer also Nutzungsersatz. Bei der Nachlieferung gilt dasselbe: § 439 VI 1 BGB verweist auf die §§ 346 bis 348 BGB. Nur bei der Nachlieferung im Verbrauchsgüterkauf entfällt der Nutzungsersatz: Dort gilt § 439 VI BGB nach § 475 III 1 BGB mit der Maßgabe, dass Nutzungen weder herauszugeben noch zu ersetzen sind. Für den Rücktritt gilt diese Ausnahme nicht; auch der Verbraucher schuldet dort Nutzungsersatz nach § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB.
Verschlechtert sich die Sache, tritt Wertersatz an die Stelle der Rückgabe (§ 346 II 1 Nr. 3 BGB); die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht. § 346 III 1 Nr. 3 BGB privilegiert den gesetzlich Rücktrittsberechtigten zusätzlich: Wer die eigenübliche Sorgfalt beobachtet hat, schuldet keinen Wertersatz. Wie lange das reicht — bis zur Kenntnis vom Rücktrittsgrund oder bis zur Erklärung —, ist streitig.
Für Pflichtverletzungen nach dem Rücktritt haftet der Käufer aus § 346 IV BGB, für die Zeit davor nach herrschender Meinung aus §§ 280 I, 241 II BGB. Im Verbrauchsgüterkauf trägt der Unternehmer die Rückgabekosten (§ 475 VII BGB).