Die kaufrechtliche Verjährung ist kurz und kenntnisunabhängig — darin liegt ihre Schärfe. § 438 I Nr. 3 BGB gibt zwei Jahre, und sie beginnen nach Absatz 2 mit der Ablieferung, bei Grundstücken mit der Übergabe. Fünf Jahre gelten für Bauwerke und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind (Nr. 2), dreißig Jahre für die dinglichen Rechte Dritter (Nr. 1). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Frist der §§ 195, 199 BGB (§ 438 III BGB).
Drei Vorschriften verschieben das Bild.
§ 476 II BGB lässt eine Verkürzung zu, aber nicht unter zwei Jahre und bei gebrauchten Waren nicht unter ein Jahr — und nur, wenn der Verbraucher vorher eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist. Beide Bedingungen müssen vorliegen; eine Formularzeile erfüllt keine davon.
§ 475e V BGB verlängert die ursprüngliche Frist einmalig um zwölf Monate, wenn durch Nachbesserung nacherfüllt wird — neu seit dem 23. Juli 2026, flankiert von der Informationspflicht des § 475 IV BGB. Aus zwei Jahren werden damit drei.
§ 445b BGB gibt dem Rückgriff des Verkäufers eigene Fristen: zwei Jahre ab Ablieferung und eine Ablaufhemmung von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer seinen Käufer befriedigt hat.
Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte und verjähren nicht — aber § 438 IV, V BGB in Verbindung mit § 218 BGB macht sie unwirksam, sobald der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft.