§ 276 II BGB definiert nur die einfache Fahrlässigkeit: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Grob fahrlässig handelt, wer diese Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Anders als bei der einfachen Fahrlässigkeit muss der Verstoß auch subjektiv unentschuldbar sein; dabei zählen die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden.