Deckungskauf und Differenzmethode (Fortsetzung) (§ 281 BGB, § 249 BGB, § 254 BGB)

Schuldrecht AT · Schuldverhältnis und Leistungsstörung · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Am 27. April setzt Kortenbruck schriftlich eine Frist bis zum 8. Mai. Auch die verstreicht. Am 12. Mai kauft sie bei einem anderen Händler 180 Quadratmeter Eichenparkett für 4.600 €. Das Ersatzparkett ist 15 statt 13 Millimeter stark und damit die haltbarere Ware.

Die Mehrkosten sind Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB: Bültmann hat die fällige Leistung trotz erfolgloser angemessener Frist nicht erbracht. Gerechnet wird nach der Differenzmethode — 4.600 € minus 3.900 € gleich 700 €.

Zwei Einwände liegen nahe, und beide sind zu behandeln. Erstens: Der Deckungskauf ist zurechenbar. Kortenbruck war durch die Nichtlieferung zu einer Ersatzbeschaffung herausgefordert; sie hat weder überstürzt noch unverhältnismäßig teuer gekauft. Zweitens: Sie hat die bessere Ware bekommen. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ist ein Vorteil anzurechnen, wenn er adäquat auf dem Schadensereignis beruht und die Anrechnung den Schädiger nicht unbillig entlastet. Der Mehrwert der stärkeren Stäbe ist ein solcher Vorteil — er mindert die 700 €, und zwar in dem Umfang, in dem sich die höhere Stärke im Marktpreis niederschlägt.

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