- 3. März 2026Kortenbruck bestellt 180 Quadratmeter Eichenstabparkett zu 3.900 €; vereinbart ist die Lieferung „bis Freitag, den 10. April 2026“
- 10. April 2026Der Liefertag verstreicht, es kommt nichts. Eine Mahnung ist nicht nötig — § 286 II Nr. 1 BGB lässt sie entfallen, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“, und ein Datum ist eine solche Zeit
- 11. April 2026Seit diesem Tag ist Bültmann in Verzug; entlastet hat er sich nicht, § 286 IV BGB
- 20. April 2026Der Tag, zu dem Kortenbruck dem Bauherrn die Fertigstellung zugesagt hatte
- 24. April 2026Kortenbruck zahlt die erste Rate der Vertragsstrafe von 1.200 € je angefangener Woche — Verzögerungsschaden, §§ 280 I, II, 286 BGB
Die Bodenlegerin Runa Kortenbruck bestellt am 3. März 2026 beim Parketthandel Bültmann 180 Quadratmeter Eichenstabparkett für den Umbau einer Zahnarztpraxis in Coesfeld. Preis 3.900 €, Lieferung „bis Freitag, den 10. April 2026“. Kortenbruck hat dem Bauherrn zugesagt, am 20. April fertig zu sein, und eine Vertragsstrafe von 1.200 € für jede angefangene Woche Verzug versprochen. Am 10. April kommt nichts. Kortenbruck ruft an, Bültmann vertröstet sie. Am 24. April zahlt Kortenbruck die erste Rate der Vertragsstrafe.
Die 1.200 € sind Verzögerungsschaden: §§ 280 I, II, 286 BGB. Der Posten entsteht allein daraus, dass die Leistung zu spät kommt, und eine spätere Lieferung macht ihn nicht rückgängig. Eine Mahnung war nicht nötig — § 286 II Nr. 1 BGB lässt sie entfallen, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“. „Bis Freitag, den 10. April 2026“ ist ein Datum. Bültmann ist seit dem 11. April in Verzug; entlastet hat er sich nicht (§ 286 IV BGB).